
Wo ist die Bodycam?

Stand: 21. August 2026 | Lesedauer: ca. 12 Minuten
FÜNF MONATE OHNE BODYCAM
Wenn der Polizeibericht stimmt – warum fehlt dann das Video?
Zwei Kameras wurden laut Polizeibericht am 4. März 2026 eingeschaltet. Die Aufnahmen sollten 180 Tage im System der Polizeiinspektion Ratten evident gehalten und "bei Bedarf nachgereicht" werden.
Bereits sieben Tage später wurde ausdrücklich die Sicherung des Bodycam-Videos verlangt. Bis zum 21. August 2026 ist im ausgewerteten Material jedoch weder die Aufnahme noch ihre vollständige technische Dokumentation zugänglich.
Damit stellt sich eine ebenso einfache wie zentrale Frage:
Wenn alles so war, wie es im Polizeibericht steht – warum ist gerade das Video, das diesen Bericht bestätigen könnte, seit fünf Monaten nicht überprüfbar?
REDAKTIONELLER HINWEIS
Dieser Beitrag trennt dokumentierte Tatsachen, Parteibehauptungen und offene Beweisfragen.
Er behauptet weder eine Manipulation noch eine rechtswidrige Löschung. Er fragt, warum der zentrale objektive Beweis trotz frühzeitiger Sicherungsbegehren bisher nicht überprüft werden konnte.
Neue Originalunterlagen, Metadaten, technische Protokolle oder behördliche Stellungnahmen können die vorläufige Bewertung selbstverständlich verändern.
DIE EINFACHSTE FRAGE ZUERST
Wenn zwei Bürger und zwei Polizeibedienstete eine Amtshandlung unterschiedlich beschreiben, stehen normalerweise mehrere Erinnerungen und Interpretationen einander gegenüber.
Am 4. März 2026 kam jedoch etwas Entscheidendes hinzu: Nach dem eigenen Bericht der Polizei liefen zwei Bodycams.
Damit existiert – jedenfalls nach der derzeitigen Aktenlage – eine potenziell neutrale Primärquelle.
Die Aufnahmen könnten dokumentieren:
den tatsächlichen Tonfall,
die verwendeten Worte,
die Erklärungen der Polizeibediensteten,
die Reaktionen der Betroffenen,
die vorgelegten medizinischen Unterlagen,
den zeitlichen Ablauf,
mögliche Unterbrechungen der Amtshandlung,
und die Frage, wann die Kameras tatsächlich aktiviert oder deaktiviert wurden.
Genau deshalb ist die fehlende Zugänglichkeit der Aufnahmen keine technische Nebensache.
ie ist die zentrale Beweisfrage dieses Vorgangs.
WAS DIE POLIZEI SELBST DOKUMENTIERTE
Im Polizeibericht findet sich folgende ausdrückliche Feststellung:
"Eine Videoaufzeichnung der BWC's wird im System der PI Ratten für 180 Tage ab Tag der Aufzeichnung evident gehalten und kann bei Bedarf nachgereicht werden."
Quelle: Polizeibericht zur Amtshandlung vom 4. März 2026.
Dieser Satz enthält drei konkret überprüfbare Informationen:
Erstens: Es existierten Bodycam-Aufzeichnungen.
Zweitens: Die Aufzeichnungen sollten 180 Tage im System der PI Ratten evident gehalten werden.
Drittens: Die Aufzeichnungen könnten "bei Bedarf nachgereicht" werden.
Fünf Monate später ist im ausgewerteten Aktenbestand dennoch weder das Video noch ein vollständiges Exportprotokoll, eine technische Bestätigung seiner Sicherung oder eine nachvollziehbare Statusauskunft enthalten.
WAS AM 4. MÄRZ DOKUMENTIERT IST
Pavol Pribela und Michaela Povalová erschienen nach ihrer Darstellung freiwillig auf der Polizeiinspektion Ratten.
Anlass war ein am Vortag vorgefundenes Schreiben beziehungsweise eine Ladung in einer anderen Angelegenheit.
Während ihres Aufenthalts wurden die Kennzeichentafeln und der Zulassungsschein eines Mazda 2 abgenommen. Die Maßnahme ist in den Verwaltungsunterlagen mit 09:23 Uhr und dem Zusatz "Aus eigenem Antrieb" dokumentiert.
Der Polizeibericht führt weiter aus, dass beide Bediensteten ihre Bodycams zu Dokumentationszwecken aktiviert und dies deutlich angekündigt hätten.
Aus dem ausgewerteten Material ergeben sich vier unmittelbar anwesende Personen:
Pavol Pribela,
Michaela Povalová,
RI Gerald Schuh,
und RI Lechner.
Eine unabhängige zivile Zeugin oder ein unabhängiger ziviler Zeuge ist aus den bisher ausgewerteten Unterlagen nicht ersichtlich.
Gerade deshalb kommt den beiden Bodycam-Aufzeichnungen eine außergewöhnlich hohe Beweisbedeutung zu.
WAS DER POLIZEIBERICHT BEHAUPTET
Der Polizeibericht beschreibt Pribela unter anderem als:
"etwas aufbrausender",
"sehr entrüstet",
und als jemanden, der sich "vehement über die Maßnahmen beschwert" habe.
Das sind wertende Zustands- und Verhaltensbeschreibungen.
In den von uns geprüften Passagen findet sich jedoch kein konkret benannter Schlag, keine konkrete Drohung, kein Angriffsversuch und keine wörtlich dokumentierte aggressive Äußerung.
Das bedeutet nicht automatisch, dass der Bericht falsch ist.
Es bedeutet aber, dass die darin enthaltenen Wertungen ohne die Primäraufnahme nur eingeschränkt überprüfbar bleiben.
Lautstarker Protest, Nervosität oder Empörung können für alle Beteiligten unangenehm sein. Sie sind dennoch nicht automatisch mit einem körperlichen Angriff oder einer konkreten Drohung gleichzusetzen.
Die Bodycam könnte diese Grenze objektiv sichtbar machen.
Ein Bericht interpretiert Verhalten.
Eine unveränderte Bodycam-Aufnahme zeigt, was tatsächlich gesagt und getan wurde – einschließlich Kontext, Pausen, Lautstärke, Reihenfolge und Reaktion der Beteiligten.
FÜNF MONATE: VOM FRÜHEN SICHERUNGSBEGEHREN BIS ZUR OFFENEN BEWEISFRAGE
März 2026
Die Amtshandlung findet auf der Polizeiinspektion Ratten statt.
Nach dem Polizeibericht werden die Bodycams beider Bediensteter aktiviert. Im selben Bericht wird eine Evidenthaltung der Aufnahmen für 180 Tage festgehalten.
März 2026
Nur sieben Tage nach der Amtshandlung wird in einer Eingabe an die Generalprokuratur und das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ausdrücklich die Sicherstellung des Bodycam-Videos vom 4. März verlangt.
Für die vorliegende Analyse wird dieses Dokument ausschließlich als Nachweis des frühen Sicherungsbegehrens herangezogen. Weitergehende Verdachtsannahmen aus diesem Schreiben werden dadurch nicht als bewiesen behandelt.
März 2026
Die Generalprokuratur wird in einer ergänzenden Mitteilung erneut über die Ereignisse im März 2026 und den medizinischen Kontext informiert.
Juli 2026
Es folgt ein detaillierter Antrag auf Akteneinsicht, Sicherung und Ausfolgung elektronischer Beweismittel.
Verlangt werden unter anderem:
sämtliche Bodycam-Aufzeichnungen,
die unveränderten Originaldateien,
sämtliche Metadaten,
Start- und Endzeiten,
Geräteinformationen,
Zugriffsprotokolle,
Exportprotokolle,
Kopierprotokolle,
und mögliche Löschprotokolle.
Zusätzlich wird um eine schriftliche Information ersucht, wie viele Aufnahmen existieren, welche Bediensteten die Kameras verwendeten und ob Sequenzen unterbrochen, gekürzt oder gelöscht wurden.
August 2026
Die damalige Rechtsvertretung wird erneut aufgefordert, die vollständigen Bodycam-Aufzeichnungen sowie die dazugehörigen technischen und dienstlichen Kommunikationsdaten unverzüglich sichern und beischaffen zu lassen.
August 2026
Im ausgewerteten Material befinden sich weiterhin weder die Bodycam-Aufzeichnungen noch deren vollständige Metadaten oder eine technisch nachvollziehbare Auskunft über ihren aktuellen Status.
WAS "SEIT FÜNF MONATEN" KONKRET BEDEUTET
Die Formulierung "seit fünf Monaten" bezieht sich nicht auf den ausführlichen Antrag vom 9. Juli 2026.
Sie bezieht sich auf den Zeitraum seit der Amtshandlung und dem ausdrücklichen Sicherungsbegehren vom 11. März 2026.
Zwischen dem 11. März und dem 21. August 2026 liegen 163 Tage.
Der detaillierte Antrag auf vollständige Einsicht, Sicherung und Ausfolgung vom 9. Juli war am 21. August 43 Tage alt.
Diese Unterscheidung ist wichtig.
Die Beweissicherung wurde bereits wenige Tage nach der Amtshandlung verlangt. Die umfassende technische Ausfolgung und Dokumentation wurde später nochmals detailliert beantragt.
WARUM DIE BODYCAM SO VIEL KLÄREN KÖNNTE
Die Aufnahmen sind nicht nur für die Frage relevant, ob jemand "aufbrausend" oder "vehement" war.
Sie könnten mehrere zentrale Streitpunkte gleichzeitig beantworten:
Wann wurden die beiden Kameras tatsächlich aktiviert?
Wann wurden sie deaktiviert?
Wurde die Aufnahme, wie im Bericht behauptet, deutlich angekündigt?
Welcher konkrete Rechtsgrund für die Maßnahme wurde genannt?
Welche Mitwirkungspflichten wurden erklärt?
Welche Unterlagen wurden von den Betroffenen angeboten oder vorgelegt?
Was wurde über den Gesundheitszustand und den bevorstehenden MRT-Termin gesagt?
Wie reagierten die Polizeibediensteten auf diese Informationen?
Welche konkreten Worte, Gesten oder Bewegungen tragen die Wertungen "aufbrausend" und "vehement"?
Kam es während entscheidender Zeitabschnitte zu einer Kommunikation mit einer Behörde oder einer anderen Stelle?
Sind die Aufnahmen durchgehend oder enthalten sie Unterbrechungen?
Wurden die Dateien später angesehen, exportiert, kopiert, übertragen, gesperrt oder gelöscht?
Ohne die Originalaufnahmen und ihre Metadaten können diese Fragen nicht zuverlässig beantwortet werden.
22 STUNDEN UND 52 MINUTEN
Für den 5. März 2026 um 08:15 Uhr war ein MRT-Termin dokumentiert.
Die Abnahme der Kennzeichentafeln wurde am 4. März 2026 um 09:23 Uhr vermerkt.
Zwischen der Maßnahme und dem vorgesehenen MRT-Termin lagen somit 22 Stunden und 52 Minuten.
Weitere Unterlagen dokumentieren einen Krankenhauskontakt am 7. März und eine ärztliche Bestätigung vom 9. März 2026.
Diese Dokumente beweisen nicht, dass die Polizeimaßnahme einen bestimmten Gesundheitsschaden verursacht hat.
Sie belegen aber, dass der medizinische Kontext real, zeitnah und überprüfbar war.
Die Bodycam könnte zeigen, ob und in welchem Umfang die Polizeibediensteten über den bevorstehenden Untersuchungstermin und die medizinische Situation informiert wurden.
Sie könnte außerdem zeigen, welche Unterlagen ihnen vorgelegt wurden und wie sie darauf reagierten.
180 TAGE SIND KEINE RANDNOTIZ
Der Polizeibericht nennt ausdrücklich eine Aufbewahrung beziehungsweise Evidenthaltung für 180 Tage.
Vom 4. März 2026 aus gerechnet reicht dieses Zeitfenster bis Ende August 2026.
Damit werden die Fragen der Sicherung und der technischen Dokumentation besonders dringlich:
Wurde nach dem Sicherungsbegehren vom 11. März eine gesonderte Sicherung veranlasst?
Wurde eine Kopie oder ein forensischer Export erstellt?
Wer ordnete die Sicherung an?
Wer dokumentierte sie?
Sind beide Originaldateien noch vollständig vorhanden?
Existieren die dazugehörigen Metadaten?
Gibt es Zugriffs-, Kopier-, Übertragungs-, Export- oder Löschprotokolle?
Ohne diese Informationen lässt sich nicht einmal zuverlässig unterscheiden, ob die Aufnahmen noch vorhanden, intern gesichert, verfahrensbedingt zurückgehalten, technisch nicht exportiert oder inzwischen gelöscht wurden.
Genau diese Unterscheidung ist für eine seriöse Bewertung unverzichtbar.
WAS WIR AUSDRÜCKLICH NICHT BEHAUPTEN
Aus der bisherigen Nichtzugänglichkeit folgt für sich allein weder eine Manipulation noch eine rechtswidrige Löschung.
Sie begründet aber einen nachvollziehbaren Aufklärungsbedarf.
Das gilt besonders dann, wenn die Polizei selbst dokumentiert, dass die Aufnahmen 180 Tage evident gehalten und bei Bedarf nachgereicht werden könnten.
Sollten die Dateien verfahrensbedingt nicht unmittelbar an die Betroffenen herausgegeben werden dürfen, wäre damit noch nicht erklärt, warum im ausgewerteten Material keine technische Sicherungsbestätigung oder klare Statusauskunft vorhanden ist.
Beweissicherung und unmittelbare Veröffentlichung sind zwei verschiedene Fragen.
AKTENEINSICHT IST NICHT DASSELBE WIE AUTOMATISCHE VERÖFFENTLICHUNG
§ 17 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht grundsätzlich die Einsicht der Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten oder Aktenteile vor.
Die Bestimmung enthält gleichzeitig Ausnahmen, insbesondere wenn berechtigte Interessen anderer Personen, behördliche Aufgaben oder der Zweck des Verfahrens gefährdet werden könnten.
Ob und in welchem Umfang eine Bodycam-Datei unmittelbar auszufolgen ist, hängt daher vom konkreten Verfahren, von der Parteistellung und von möglichen gesetzlichen Schutzgründen ab.
Das ändert nichts an der getrennten Frage der Beweissicherung.
Auch wenn eine direkte Ausfolgung vorläufig nicht zulässig sein sollte, wären beispielsweise folgende Schritte denkbar:
eine schriftliche Bestätigung der vollständigen Sicherung,
eine Angabe zur Zahl und Dauer der vorhandenen Dateien,
die Dokumentation der Geräte- und Dateidaten,
eine nachvollziehbare Erklärung einer Zugriffsbegrenzung,
oder die Beischaffung durch die zuständige Behörde beziehungsweise ein Gericht.
§ 17 AVG:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/172/P17/NOR12062666
WURDE DER ZWECK DES EINSCHREITENS ERKLÄRT?
Auch § 6 der österreichischen Richtlinien-Verordnung ist für die inhaltliche Prüfung relevant.
Die Bestimmung regelt den Umgang von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit den von einer Amtshandlung betroffenen Menschen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen sind Betroffene unter anderem über bestehende Mitwirkungspflichten, den Zweck des Einschreitens und bestimmte Rechte zu informieren.
Ob dies am 4. März tatsächlich und in welchem Umfang geschah, könnte die Bodycam zuverlässiger beantworten als spätere Zusammenfassungen.
§ 6 Richtlinien-Verordnung:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005857&Paragraf=6
DIE FAHRZEUGFRAGE BLEIBT EINE BEWEISFRAGE
Die Kennzeichenabnahme wurde im Zusammenhang mit § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz begründet.
Die Vorschrift enthält bei Personen mit Hauptwohnsitz im Inland eine widerlegbare Vermutung hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen.
Dabei kommt es unter anderem auf die Einbringung des Fahrzeugs in das Bundesgebiet, dessen Verwendung und die Möglichkeit eines Gegenbeweises an.
Die vorliegenden Unterlagen dokumentieren, dass das Fahrzeug bereits 2018 als Neuwagen in Österreich gekauft wurde und der damalige Kaufpreis Umsatzsteuer und NoVA umfasste.
Diese Unterlagen widersprechen jedenfalls einer rein wörtlichen Darstellung, das Fahrzeug sei erst im September 2024 "zum ersten Mal in Österreich" gewesen.
Sie lösen für sich allein allerdings noch nicht sämtliche rechtlichen Fragen einer möglichen späteren ausländischen Zulassung, einer neuerlichen Einbringung oder der überwiegenden Nutzung des Fahrzeugs.
Gerade deshalb wäre entscheidend, welche Unterlagen auf der Polizeiinspektion angeboten oder vorgelegt wurden, welche Tatsachen erhoben wurden und welche rechtliche Erklärung vor der Abnahme der Kennzeichen erfolgte.
Auch diesen Ablauf könnte die Bodycam dokumentieren.
§ 82 KFG:
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011384&Paragraf=82
FÜNF TAGE SPÄTER: DIESELBE PERSON, EIN NEUER VORGANG
In dem ausgewerteten Bildmaterial vom 9. März 2026 erscheint RI Gerald Schuh erneut – diesmal im Umfeld des Wohnhauses.
Diese personelle Kontinuität ist dokumentarisch auffällig.
Sie beweist für sich allein jedoch keinen abgestimmten Plan und keine rechtswidrige Koordination.
Sie macht die präzise Rekonstruktion des 4. März aber umso wichtiger:
Was war den Beteiligten zu diesem Zeitpunkt bekannt?
Was wurde intern festgehalten?
Gab es Folgeaufträge oder dienstliche Kommunikation?
Falls ja, wann erfolgten diese und welchen Inhalt hatten sie?
Eine seriöse forensische Prüfung darf aus der personellen Kontinuität keine fertige Schlussfolgerung konstruieren.
Sie muss die Primärdaten beider Tage sichern, Zeitachsen vergleichen und jede einzelne Behauptung mit einer konkreten Quelle verbinden.
ZWÖLF FRAGEN, DIE EINE TRANSPARENTE ANTWORT VERDIENEN
Existieren beide Bodycam-Aufzeichnungen vom 4. März 2026 noch vollständig?
Wie lauten Dateiname, Geräte-ID, Startzeit, Endzeit und Dauer jeder Aufnahme?
Wurde nach dem Sicherungsbegehren vom 11. März eine gesonderte Beweissicherung veranlasst?
Wer hat die Dateien wann angesehen, exportiert, kopiert, gesperrt oder übertragen?
Gibt es Unterbrechungen oder fehlende Sequenzen? Falls ja, warum?
Welche konkrete Aufbewahrungs- oder Löschfrist wurde angewandt?
Wurde eine mögliche Löschung verhindert, nachdem Behörden auf die Beweisrelevanz hingewiesen worden waren?
Warum enthält das bisher vorliegende Material keine technische Sicherungsbestätigung?
Welche konkreten Handlungen oder Worte tragen die Wertungen "aufbrausend" und "vehement"?
Was zeigen die Aufnahmen zur medizinischen Information und zum unmittelbar bevorstehenden MRT-Termin?
Welche rechtliche Erklärung wurde vor der Kennzeichenabnahme gegeben?
Falls die Aufnahmen nicht zugänglich gemacht werden: Welcher konkrete gesetzliche Grund, welcher Zeitraum und welche überprüfbare Entscheidung liegen dem zugrunde?
DIE BODYCAM KANN BEIDE SEITEN ENTLASTEN
Wenn der Polizeibericht den Ablauf zutreffend wiedergibt, müssten die vollständigen Aufnahmen seine zentralen Passagen bestätigen.
Die Videos könnten damit auch die eingesetzten Polizeibediensteten gegen unbegründete Vorwürfe entlasten.
Sollten die Aufnahmen hingegen relevante Abweichungen zeigen, müssten diese sachlich und unabhängig untersucht werden.
In beiden Fällen dient Transparenz nicht nur den Betroffenen.
Sie dient auch der Glaubwürdigkeit der Polizei.
Das eigentliche Problem besteht deshalb nicht darin, dass Bürger Fragen stellen.
Das Problem entsteht, wenn die objektivste vorhandene Quelle frühzeitig gesichert werden sollte, laut Polizeibericht 180 Tage verfügbar sein müsste und dennoch über Monate nicht überprüfbar wird.
Solange dieser Zustand anhält, bleibt die zentrale Frage bestehen:
"Wenn alles so war, wie es im Polizeibericht steht – warum ist gerade das Video, das diesen Bericht bestätigen könnte, seit fünf Monaten nicht überprüfbar?"
Schluss: Vier Menschen, zwei Kameras – und noch immer keine überprüfbare Aufnahme
Am 4. März 2026 befanden sich vier Menschen in der Polizeiinspektion Ratten: zwei Betroffene und zwei Polizeibeamte. Laut Polizeibericht aktivierten beide Beamten ihre Bodycams ausdrücklich zu Dokumentationszwecken.
Damit hätte dieser Vorgang nicht bei Erinnerungen, subjektiven Eindrücken und wertenden Begriffen enden müssen. Es müsste Bild geben. Es müsste Ton geben. Es müsste eine überprüfbare zeitliche Abfolge geben.
Ist der Polizeibericht vollständig und richtig, wäre die Aufnahme der stärkste Schutz für die beteiligten Beamten. Weicht der tatsächliche Ablauf vom Bericht ab, wäre sie der wichtigste Schutz für die betroffenen Bürger. In beiden Fällen dient die Bodycam nicht einer Seite – sondern der Wahrheit.
Die Maßnahme erfolgte nur 22 Stunden und 52 Minuten vor einem bereits bestätigten MRT-Termin. Die medizinischen Unterlagen beweisen keine automatische Kausalität. Sie zeigen aber, dass es sich nicht um eine bedeutungslose Alltagssituation handelte. Hinter den Aktenzeichen standen Menschen, Angst, eine ungeklärte gesundheitliche Situation und Entscheidungen mit realen Folgen.
Ein Staat verliert seine Glaubwürdigkeit nicht dadurch, dass Bürger kritische Fragen stellen. Er verliert sie dort, wo er Überprüfbarkeit verlangt, sie selbst aber nicht ermöglicht.
Eine Bodycam wird nicht eingeschaltet, um einen Akt zu dekorieren. Sie wird eingeschaltet, damit später nicht Macht gegen Erinnerung und Berichtssprache gegen Wirklichkeit steht.
Deshalb ist die entscheidende Frage längst nicht mehr, warum wir diese Aufnahme sehen wollen.
Die entscheidende Frage lautet: Warum ist ein Beweismittel, das laut Polizei existierte, zur Dokumentation aktiviert wurde und 180 Tage verfügbar sein sollte, bis heute nicht dort zugänglich, wo seine Aussage unabhängig geprüft werden kann?
Transparenz wäre hier keine Niederlage der Polizei. Sie wäre der letzte mögliche Beweis dafür, dass der Rechtsstaat seiner eigenen Dokumentation vertraut.
Pavol Pribela - Opfer
Dieser Beitrag beruht auf dem bis 21. August 2026 ausgewerteten Dokumentenbestand.
Herangezogen wurden insbesondere:
der Polizeibericht und die Verwaltungsunterlagen zur Amtshandlung der PI Ratten vom 4. März 2026,
die Eingabe vom 11. März 2026 mit dem ausdrücklichen Antrag auf Sicherstellung des Bodycam-Videos,
die ergänzende Mitteilung an die Generalprokuratur vom 17. März 2026,
der Antrag auf Akteneinsicht, Sicherung und Ausfolgung elektronischer Beweismittel vom 9. Juli 2026,
die erneute Beweissicherungsbitte vom 19. August 2026,
die dokumentierte MRT-Terminbestätigung für den 5. März 2026,
sowie Krankenhaus-, ärztliche und radiologische Unterlagen.
Die medizinischen Einzelheiten wurden im Artikel auf jenen Umfang reduziert, der für die zeitliche und beweisrechtliche Einordnung notwendig ist.
Neue Originalaufnahmen, Metadaten, technische Protokolle oder behördliche Stellungnahmen können die Bewertung verändern.
Betroffene Behörden und Bedienstete haben Anspruch auf die Möglichkeit, zu den aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.
Die vollständige VERHO-Aktenanalyse mit Quellenmatrix, Gewichtung und Originalauszügen wird unterhalb dieses Artikels als PDF zur eigenständigen Prüfung bereitgestellt.









