Prozesshinweis
Die vom Landesgericht für Strafsachen Graz gemäß § 37 MedienG angeordnete Mitteilung wird entsprechend der gerichtlichen Anordnung auf der Startseite von www.antimafia.at veröffentlicht.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz 8 Bs 120/26x vom 17.08.2026 ist kein Schuldspruch.
Das OLG Graz stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei der Mitteilung nach § 37 MedienG lediglich um eine vorläufige Sicherungsmaßnahme handelt. Dafür genügt ein einfacher Verdacht. Die Entscheidung ist eine Prognoseentscheidung, die sich nach Durchführung des Beweisverfahrens auch als falsch herausstellen kann.
Der tatsächliche Sachverhalt und unsere Beweismittel werden erst im Rahmen der öffentlichen und mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz geprüft.
Es wurde daher weder festgestellt, dass unsere Veröffentlichungen unwahr sind, noch dass die Behauptungen des Privatanklägers erwiesen sind.
Quelle: OLG Graz, 8 Bs 120/26x, Beschluss vom 17.08.2026.
Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG
MMag. Lukas Putz, Rechtsanwalt, begehrt als Privatankläger und Antragsteller die Bestrafung der Angeklagten und Antragsgegner Pavol Pribela und Michaela Povalová wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB und der Beleidigung gemäß § 115 Abs 1 StGB, je iVm § 1 Abs 1 Z 12 MedienG, den Zuspruch einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach §§ 6 Abs 1, 8 Abs 1 MedienG sowie die Löschung der die strafbare Handlung begründenden Stellen der Website nach § 33 Abs 1 MedienG, aufgrund des am 23.6.2026 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift: "Groteske in Birkfeld: Advokat Putz und sein verletztes Ego in der Hauptrolle", worin folgende Behauptungen aufgestellt wurden:
"Herr MMag. Putz, lassen Sie uns eines klipp und klar festhalten: Die Zeit der ungestraften Intrigen ist vorbei! Ihre Versuche, meine Partnerin und mich durch konstruierte, haltlose Anschuldigungen und das Schüren von Angst bei unseren Vermietern aus unserem Wohnumfeld zu vertreiben, sind nicht nur juristisch dilettantisch, sondern erfüllen zweifelsfrei den Straftatbestand der Verleumdung (§ 297 StGB) und der Nötigung (§ 105 StGB).";
"Ihre ,Angst-Taktik' ist Ihr eigenes Geständnis.";
"Sie versuchen nicht, Recht zu finden, sondern Sie versuchen verzweifelt, kritische Stimmen durch psychischen Druck zum Schweigen zu bringen, weil Sie genau wissen, dass Ihre Anschuldigungen vor einem ordentlichen Gericht in sich zusammenbrechen.";
"Die Ermittlungen gegen Ihre Gruppe bei der Staatsanwaltschaft Graz laufen bereits - wollen Sie wirklich, dass jede weitere Ihrer Lügen direkt als Beweisstück für Ihre kriminelle Nötigung in dieses Verfahren einfließt.";
"Handlanger in einer billigen Groteske";
"moralische und berufliche Bankrotterklärung";
"Was Sie hier betreiben, Herr Putz, hat mit seriöser Advokatur rein gar nichts mehr zu tun - das ist der Versuch, durch systematische Rufschädigung und das Verbreiten von Lügen eine Existenz zu vernichten.";
"Das ist keine ,Rechtsverteidigung' mehr, das ist Beihilfe zu kriminellen Machenschaften.";
"Die meisten Advokaten studieren das Recht, um der Gerechtigkeit zu dienen. Aber dieser Herr MMag. Lukas Putz aus Birkfeld? Nein! Er hat sich dazu berufen gefühlt, Umweltsünden zu decken, zu Meineiden anzustiften und persönliche Rechnungen mit jedem zu begleichen, der eine Drohne bedienen oder - Gott bewahre - Dokumente lesen kann!";
"kreative Rechnungslegung" - Honorarnoten für "Übersetzungsleistungen" würden "so existieren wie die angebliche Kläranlage: nämlich gar nicht";
"gewöhnlicher Scharlatan", der "Angst vor seinem eigenen Schatten hat";
sowie aufgrund des am 26.6.2026 veröffentlichten Artikels mit der Überschrift: "Auf der Schanz - Die Ruhe vor dem Absturz", worin folgende Behauptungen aufgestellt wurden:
"Im Bereich des Alpengasthofs der Mandantin des Privatanklägers sei es über viele Jahre zu einer 'kontinuierlichen, massiven Einleitung von ungeklärten Gastronomieabfällen' über eine 'fiktive Kläranlage System Renner' gekommen";
"Die gesamte Fläche von 10.318 m² habe sich durch chemische Zersetzung in eine 'völlig durchnässte, schwimmende Masse' mit einem geschätzten Gewicht von etwa 144.452 Tonnen verwandelt. Es drohe eine 'massive Schlamm- und Gerölllawine (Mure)', welche das gesamte Tal durchqueren, Wohnhäuser treffen, den Zugang zum Windpark abschneiden und eine Strecke von 16 Kilometern bis nach Kindberg verwüsten könne",
womit dem Privatankläger sinngemäß unterstellt wird, er decke als Rechtsanwalt angebliche "Umweltsünden", und er sei in ein öffentliches Szenario schwerster Umweltgefährdung und strafrechtlich relevanter Vertuschung einbettet.
Das straf- und medienrechtliche Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Graz, Abt. 5
Graz, am 9.7.2026