
Aktenrecycling – oder: Wenn dem Staat die Argumente ausgehen
Neue Videos, alter Beweiskern: Ist der neue Akt in Wahrheit eine Wiederverwertung des Verfahrens von 2021?
Eine VERHO-Vergleichsanalyse zeigt eine Überschneidung von 89,6 Prozent. Neu sind vor allem Veröffentlichungszeitpunkt, Reichweite und Datenträger – nicht jedoch der historische Ursprung eines Großteils der Beweise.
Kann ein Strafverfahren tatsächlich als "neu" gelten, wenn der überwiegende Teil seines Sachverhalts- und Beweiskerns bereits Gegenstand eines früheren Verfahrens war?
Genau diese Frage steht im Zentrum unserer aktuellen VERHO-Analyse.
Verglichen wurden der mit Freispruch abgeschlossene Akt aus dem Jahr 2021 und der neue Aktenbestand. Der Komplex Fischbach wurde dabei vollständig ausgeschlossen. Gegenstand dieser Auswertung ist ausschließlich die Hallein-Linie.
Das Ergebnis ist bemerkenswert:
Die gewichtete Überschneidung des historischen Sachverhalts- und Beweiskerns beträgt 89,6 Prozent – gerundet 90 Prozent.
Dieses Ergebnis bedeutet nicht, dass sämtliche neuen Verfahrenshandlungen automatisch unzulässig wären. Es zeigt jedoch, dass der neue Akt in weiten Teilen auf einem bereits bekannten und gerichtlich behandelten historischen Fundament aufbaut.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht bloß:
Sind die Videos neu?
Sondern:
Enthalten diese Videos tatsächlich neue Beweise – oder präsentieren sie überwiegend alte Beweise auf einem neuen Datenträger und zu einem späteren Zeitpunkt?
Was ist VERHO?
VERHO ist ein dokumentenbasiertes Analyse- und Validierungsverfahren. Es vergleicht nicht lediglich einzelne Sätze oder Dateinamen, sondern untersucht mehrere voneinander getrennte Ebenen:
den historischen Sachverhaltskern,
den Ursprung der Beweise,
den Inhalt der Aussagen,
die beteiligten Personen und ihre Rollen,
den Mechanismus der Wiederverwendung,
den Zeitpunkt und die Form der Veröffentlichung.
Dadurch lässt sich unterscheiden, was materiell neu ist und was lediglich in einer neuen technischen oder kommunikativen Form erscheint.
Ein neues Video ist zweifellos eine neue Datei. Ein späteres Veröffentlichungsdatum ist ein neues Ereignis. Eine andere Plattform kann eine neue Reichweite und ein neuer Empfängerkreis sein.
Aber daraus folgt noch nicht, dass auch der darin enthaltene Beweisstoff neu ist.
Ein neuer Beweisträger schafft keinen neuen Beweisursprung.
Das Hauptergebnis: 89,6 Prozent Überschneidung
Die Zahl von 89,6 Prozent ist daher kein subjektiver Eindruck. Sie ergibt sich aus der gewichteten Addition mehrerer getrennt geprüfter Vergleichsachsen.
Aufgrund technischer Lücken und nicht durchgehend vollständig nachvollziehbarer Anlagen im neuen Akt verwenden wir zusätzlich ein vorsichtiges Arbeitsband von 87 bis 93 Prozent.
Selbst am unteren Ende dieses Intervalls bleibt der Befund eindeutig: Der überwiegende Teil des historischen Beweisfundaments ist nicht neu.
Sieben von acht Vergleichsobjekten besitzen einen alten Kern
Neben der gewichteten Berechnung wurden acht zentrale Vergleichsobjekte gesondert geprüft:
der Hallein-Komplex,
1,2-Dichlorethan,
Messungen und Untersuchungsmethoden,
Fotografien der Behälter,
das Video vom 22. Juli 2020,
die Rollen von Holzknecht und Pawlik,
der Freispruch und der damalige Wissensstand,
neue Aufnahmen, Adressaten und Kommunikationsakte.
Bei sieben dieser acht Objekte wurde ein identischer oder historisch fortgeführter Kern festgestellt.
Das entspricht 87,5 Prozent der zentralen Vergleichsobjekte.
Nur der achte Bereich enthält in größerem Umfang tatsächlich neue Elemente. Diese betreffen insbesondere:
neue Aufnahmen,
spätere Veröffentlichungszeitpunkte,
neue Empfänger,
eine veränderte Reichweite,
einzelne neue Kommunikationshandlungen.
Das ist ein wesentlicher Unterschied.
Neu sind damit vor allem Träger, Zeit, Reichweite und Kommunikationsweg. Der historische Ursprung zahlreicher Aussagen und Beweismittel bleibt hingegen derselbe.
Warum der Zeitpunkt der Veröffentlichungen so wichtig ist
Die neuen Veröffentlichungen erfolgten nach dem Urteil aus dem Jahr 2021. Genau dieser zeitliche Abstand muss sorgfältig berücksichtigt werden.
Ein nach dem Freispruch veröffentlichtes Video kann grundsätzlich einen neuen Publikationsakt darstellen. Niemand bestreitet, dass eine spätere Veröffentlichung als Handlung zeitlich neu ist.
Doch der Zeitpunkt der Veröffentlichung beantwortet noch nicht die Frage, ob auch der darin verwendete historische Beweisstoff neu ist.
Wenn ein später veröffentlichtes Video beispielsweise
dieselben Fotografien,
dieselben Messungen,
dieselben chemischen Stoffe,
dieselben handelnden Personen,
dieselben historischen Vorgänge
oder dieselben bereits bekannten Dokumente
verwendet, bleibt der Ursprung dieses Materials unverändert.
Vereinfacht gesagt:
Das Video kann neu sein. Der Beweis im Video kann trotzdem alt sein.
Genau an dieser Stelle scheint der neue Akt eine entscheidende Trennung nicht ausreichend vorzunehmen. Neue Dateien werden als neuer Verfahrensstoff behandelt, obwohl sie in erheblichem Umfang Beweise enthalten, die bereits Bestandteil des ursprünglichen Verfahrens waren.
90 Prozent Aktenüberschneidung sind nicht dasselbe wie ne bis in idem
Hier ist eine juristisch wichtige Abgrenzung notwendig.
Die Zahl von 90 Prozent ist ein analytischer Wert. Sie beantwortet die Frage:
Wie stark überschneiden sich der alte und der neue Sachverhalts- und Beweisbestand?
Der Grundsatz ne bis in idem funktioniert dagegen nicht prozentual.
Bei einem konkret abgegrenzten historischen Sachverhalt gibt es keine Sperrwirkung von 70, 80 oder 90 Prozent. Die rechtliche Prüfung lautet vielmehr:
Handelt es sich um denselben bereits rechtskräftig behandelten Sachverhalt?
Oder handelt es sich um eine tatsächlich neue Tat?
Das Ergebnis dieser Prüfung ist grundsätzlich binär: ja oder nein.
Unsere Analyse unterscheidet daher ausdrücklich zwischen zwei Ergebnissen:
90 Prozent bezeichnen den analytisch gemessenen Grad der Akten- und Beweisüberschneidung.
Drei von drei bezeichnen drei konkret abgegrenzte historische Vorwürfe, die nach unserer Dokumentenauswertung bereits im Verfahren von 2021 behandelt wurden und mit Freispruch endeten.
Ein neues Video kann einen neuen Publikationsakt bilden. Wird im Rahmen dieses neuen Publikationsaktes jedoch erneut ein bereits rechtskräftig beurteilter historischer Vorwurf verfolgt, muss präzise geprüft werden, ob Tatidentität und eine rechtliche Sperrwirkung vorliegen.
An dieser Stelle genügt es nicht, lediglich auf das spätere Veröffentlichungsdatum zu verweisen.
Welche Fragen die Staatsanwaltschaft beantworten müsste
Die Analyse ist keine gerichtliche Entscheidung. Sie formuliert jedoch einen klaren Prüfauftrag.
Bei jedem neuen Vorwurf müsste nachvollziehbar beantwortet werden:
1. Was ist die konkret neue Handlung?
Ist neu lediglich die Veröffentlichung – oder existiert auch ein neuer historischer Sachverhalt?
2. Welcher Beweis ist tatsächlich neu?
Handelt es sich um ein neu entstandenes Beweismittel oder lediglich um eine neue Datei, die bereits bekannte Beweise enthält?
3. War dieser Sachverhalt Bestandteil des Verfahrens von 2021?
Wenn ja, wie wurde er damals beurteilt und welche Bedeutung besitzt der Freispruch für das neue Verfahren?
4. Welche eigenständige Überprüfung wurde durchgeführt?
Wurden die eingereichten Behauptungen unabhängig verifiziert, entlastende Unterlagen geprüft und Widersprüche zwischen altem und neuem Akt aufgeklärt?
5. Wurden Publikationsakt und Beweisursprung sauber getrennt?
Ein später Upload beweist lediglich, wann eine Datei veröffentlicht wurde. Er beweist nicht automatisch, wann der darin enthaltene Sachverhalt entstand oder ob dieser bereits gerichtlich behandelt wurde.
Solange diese Fragen nicht für jeden einzelnen Vorwurf transparent beantwortet werden, bleibt der Eindruck einer weitgehenden Wiederverwertung des früheren Aktenbestandes bestehen.
Vergleich mit den europäischen VERHO-SLAPP-Mustern
In einer getrennten Untersuchung analysierte VERHO 120 Referenzfälle aus 19 europäischen Staaten. Dabei wurden wiederkehrende prozessuale Mechanismen untersucht.
Das Ergebnis dieser zweiten Matrix beträgt 95 Prozent gemeinsamer europäischer Mechanismuskern.
Besonders häufig zeigt sich dabei folgendes Muster:
Der ursprünglich gemeldete Missstand rückt zunehmend in den Hintergrund, während sich die institutionelle und rechtliche Aufmerksamkeit auf den Hinweisgeber, seine Aussagen und seine Veröffentlichungen verlagert.
Für den Staatenvergleich wurden folgende Werte ermittelt:
Österreich als Referenzstaat: 91 Prozent,
Deutschland im Vergleich mit Österreich: 97 Prozent,
Schweiz im Vergleich mit Österreich: 96 Prozent,
weitere untersuchte Staaten: 93 Prozent.
Diese Werte messen nicht die Qualität einzelner Staaten. Sie beschreiben die Wiederholung bestimmter prozessualer Muster.
Wichtig ist auch: Die 90 Prozent des konkreten Aktvergleichs und die 95 Prozent der europäischen SLAPP-Analyse dürfen weder addiert noch multipliziert werden.
Sie messen zwei unterschiedliche Gegenstände:
90 Prozent: Überschneidung zwischen dem Akt von 2021 und dem neuen Verfahren.
95 Prozent: Übereinstimmung wiederkehrender Mechanismen in europäischen Referenzfällen.
Das Zusammentreffen beider Ergebnisse ist dennoch analytisch relevant. Die Wiederverwendung eines alten Beweiskerns kann in dieselbe prozessuale Richtung wirken, die VERHO bei SLAPP-Mechanismen untersucht: Der ursprüngliche Gegenstand verliert an Sichtbarkeit, während die Person des Hinweisgebers und seine Veröffentlichungen zum Zentrum neuer Verfahren werden.
Dies ist keine automatische rechtliche Einstufung des konkreten Verfahrens als SLAPP. Es ist jedoch ein begründetes Warnsignal, das einer unabhängigen Prüfung bedarf.
Das eigentliche Problem liegt nicht im Alter einer Datei
Der entscheidende Unterschied lautet:
Dateiidentität ist nicht Beweisidentität.
Zwei technisch unterschiedliche Dateien können denselben historischen Beweis enthalten. Umgekehrt kann eine einzige Datei mehrere unterschiedliche Sachverhalte dokumentieren.
Deshalb kann eine seriöse strafrechtliche Prüfung nicht beim Dateinamen, Upload-Datum oder Medium stehen bleiben. Sie muss bis zum Ursprung des jeweiligen Beweises zurückgehen:
Wann entstand der behauptete Sachverhalt?
Wann wurde der Beweis erstmals bekannt?
War er bereits Bestandteil eines früheren Verfahrens?
Wie wurde er dort bewertet?
Was ist gegenüber dem damaligen Wissensstand tatsächlich hinzugekommen?
Erst danach kann beurteilt werden, ob ein neuer strafrechtlicher Gegenstand vorliegt oder ob ein alter Sachverhalt lediglich in einer neuen Verpackung erscheint.
Fazit: Neu veröffentlicht bedeutet nicht neu bewiesen
Die VERHO-Auswertung ergibt ein konsistentes Bild:
89,6 Prozent gewichtete Überschneidung des Sachverhalts- und Beweiskerns,
sieben von acht zentralen Vergleichsobjekten mit identischem oder fortgeführtem historischen Kern,
drei konkret bezeichnete historische Vorwürfe, die bereits im Verfahren von 2021 mit Freispruch endeten,
neue Elemente hauptsächlich bei Datenträger, Zeitpunkt, Reichweite und einzelnen Kommunikationsakten.
Damit ist nicht automatisch entschieden, dass das gesamte neue Verfahren unzulässig ist.
Sehr wohl stellt sich jedoch eine grundlegende Frage:
Wurde tatsächlich ein neuer Sachverhalt untersucht – oder wurde ein bereits behandelter Beweisbestand durch neue Videos und spätere Veröffentlichungsdaten erneut in ein Strafverfahren eingeführt?
Eine rechtsstaatlich belastbare Antwort kann nicht pauschal gegeben werden. Sie muss für jeden einzelnen Vorwurf, jedes Beweismittel und jeden historischen Sachverhalt getrennt erfolgen.
Denn ein neuer Datenträger kann alte Beweise enthalten.
Ein späteres Video kann einen früheren Sachverhalt wiederholen.
Und ein neuer Akt darf einen rechtskräftigen Freispruch nicht einfach so behandeln, als hätte es ihn nie gegeben.
Transparenzhinweis: Die Prozentwerte sind Ergebnisse einer dokumentenbasierten VERHO-Vergleichsmatrix und keine gerichtlichen Feststellungen. Fischbach wurde aus dieser Analyse vollständig ausgeschlossen. Die rechtliche Beurteilung von Tatidentität, Sperrwirkung und ne bis in idem obliegt den zuständigen unabhängigen Gerichten.
PAVOL PRIBELA - OPFER




